Vertragsbedingungen  

trendEXpress European Sales & Marketing Network GmbH
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen an unsere Geschäftspartner

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern (im folgenden: Kunden) bei Verträgen, welche die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch uns zum Inhalt haben. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. I BGB. 1.2. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit Kunden. Für künftige Geschäfte bedarf es ihrer nochmaligen gesonderten Vorlage nicht, wenn sie im Rahmen eines Geschäfts wirksam einbezogen wurden. 1.3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung wirksam. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. An Kunden gerichtete Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine evtl. spätere Leistung sind freibleibend, soweit nicht ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde oder die Lieferung erfolgt ist. 2.2. Der Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder vergleichbaren Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden, oder, falls der Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat widersprochen wurde und vorbehaltlose Lieferung auf die jeweilige Bestellung erfolgte, zustande. 2.3. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

3. Technischer Fortschritt
Dem Kunden zumutbare handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Design und Materialien, die dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch der Ware dienen oder nicht zuwiderlaufen, bleiben auch nach dem Vertragschluß bei allen Leistungen vorbehalten. Gleiches gilt für zumutbare unwesentliche technische Veränderungen, die aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse empfehlenswert oder notwendig sind und die ein verständiger Erwerber billigen würde, sowie solche, die den Kunden oder seine Abnehmer besser stellen.

4. Preise
4.1. Unsere Preise gelten ab Erfüllungsort einschließlich Verpackung. Sie verstehen sich jeweils netto ohne Abzug gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben sind ausgeschlossen. 4.2. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten bei der Produktion, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend und nur soweit zu erhöhen. Das gilt nicht für Verträge, nach denen die Leistungen an den Besteller innerhalb der vier Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden sollen. Unabhängig davon sind wir zu einer Preiserhöhung im bezeichneten Rahmen berechtigt, wenn der Kunde die Lieferverzögerung zu vertreten hat oder diese allein in seinen Risikobereich fällt. 4.3. Wir sind bei Anschlußaufträgen nicht an Preise aus vorhergehenden Aufträgen gebunden.

5. Versand und Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht - auch bei frachtfreier Lieferung - spätestens mit der Auslieferung der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person I Anstalt oder bei Verlassen des Lagers zwecks Versendung auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. 01187-04 00003 5.2. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist. 5.3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder von ihm zu vertreten verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Zahlung
6.1. Zahlungen sind nach Erhalt der Ware, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung innerhalb von zehn Tagen zu erbringen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. 6.2. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten trägt der Kunde. 6.3. Für fällige Forderungen werden Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz geschuldet. 6.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch., auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

7. Liefer- und Abnahmepflichten
7.1. Die Vereinbarung der Liefertermine oder -fristen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7.2. Lieferfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 7.3. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 7.4. Werden Versand oder Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 7.5. Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art in unserem Betrieb sowie in Drittbetrieben, Warenmangel oder ähnliches, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Lieferzeit angemessen und führen nicht zu Schadenersatzansprüchen des Kunden. Im Falle eines Fixgeschäfts gilt die vorstehende Verlängerung der Lieferzeit nicht. 7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder diese ihm erkennbar unzumutbar sind. Diese können nach vorzeitiger Ankündigung auch vorzeitig erfolgen. Teilleistungen sind vom Kunden anzunehmen. 7.7. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. 7.8. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9. entgegenzunehmen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Im Falle von Lieferungen bzw. Kaufverträgen bleibt der jeweilige Gegenstand (,,Vorbehaltsware") in unserem Eigentum bis zur Erfüllung aller ihm gegen den Kunden aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehender Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). 8.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, die Sache zu verwerten oder zur Sicherheit ohne unserer vorherige Zustimmung zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. 8.3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Einschränkung gestattet, daß er von seinen Abnehmern Zahlungen erhält oder unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung veräußert. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere Pfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. 8.4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab, ohne daß es später noch besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegen seine Abnehmer verlangen. 8.5. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung oder sonstigen Verfügungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie bei Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 8.6. Übersteigt der Gesamtwert der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Kunden die weitergehenden Sicherheiten in schriftlicher Form nach unser Wahl frei. 8.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Maßgabe der Ziff. 7.4. an seine Abnehmer weiter und üben wir den letzteren gegenüber das an uns übergangene, vorstehend beschriebene Rücktrittsrecht aus, verpflichtet sich der Kunde, uns seine Zustimmung zur Ausübung des Rücktrittsrechts zu erteilen.

9. Mängelhaftung
9.1. Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 9.2. Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Kunde diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 3 9.3. Als Beschaffenheit der Ware gilt gegenüber unseren Kunden grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, wie sie in unseren Katalogen oder unseren Waren beigefügt sind und jederzeit auf Anforderung eingesehen werden können. Das gilt auch für entsprechende von uns zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, die auf elektronischem oder sonstigem Wege zu besorgen sind. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 9.4. Liegt ein Mangel der Ware vor, so leisten wir zunächst nach unserem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach einen anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde, und die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt. 9.5. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlagt oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 9.7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 9.8. Mängelhaftungsansprüche sind auch ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung sowie unzureichender Pflege und Wartung der Gegenstände, soweit dies für die Entstehung des Mangels ursächlich ist. 9.9. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Obernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 9.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. 9.11. Soweit keine anderweitige, ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung erfolgt, hemmen Verhandlungen über Ansprüche des Kunden die Verjährung nicht.

10 Softwareprodukte
10.1. Wir machen darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Wir übernehmen daher aufgrund der bekannten Komplexität der Software keine Zusicherung dahingehend, daß sich die Software im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignet oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz möglich ist. Sollten neuere Versionen der gelieferten Software veröffentlicht werden, so begründet dies keinen Mangel der ursprünglich verkauften Software. 10.2. Der Kunde erwirbt an dem gelieferten Softwareprogramm ein einfaches Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richtet sich im Einzelfall nach den Bestimmungen der EULA (End User License Agreement), die regelmäßig den Produkten beigepackt sind. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn im Einzelfall ist die Anfertigung einer Sicherungskopie ausdrücklich gestattet worden. Der Kunde wird darüber hinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs die Nutzungsrechtsbeschränkung an seine Abnehmer weitergeben. Die Nutzung im Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig. 10.3. Ein Mangel an einem Software-Produkt löst die unter Ziff. 9 bezeichnete Rechte nur ausschließlich im Bezug auf dieses Produkt. Die mangelhafte Software begründet keinen Mangel eines Hardware-Pakets bei, wenn sie diesem bei Lieferung bestimmungsgemäß beiliegt. 10.4. Werden durch die von uns gelieferte Software Schutzrechte Dritter verletzt und dies gegenüber dem Kunden erfolgreich geltend gemacht, ersetzen wir dem Kunden Schadensersatzbeträge und notwendige Kosten, die ihm durch die gerichtliche Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Dies gilt nur für berechtigte und rechtskräftig festgestellte Ansprüche gegen den Kunden. Erwächst das Urteil wegen unterlassener Verteidigung durch den Kunden in Rechtskraft bzw. wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis des Kunden abgeschlossen, hat der Kunde uns gegenüber zu beweisen, daß die Ansprüche des Dritten in dieser Höhe berechtigt sind. Die Kosten und Schadensersatzbeiträge, die durch Eigenverschulden des Kunden erwachsen, trägt er selbst. Wir stellen den Kunden bei außergerichtlicher Inanspruchnahme von Ansprüchen Dritter nur frei, wenn der Kunde uns die Geltendmachung der Ansprüche unverzüglich mitteilt. Für sonstige Rechtsmängel haften wir nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 9.

11. Haftung
11.1. Wir haften für Schäden des Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Kunden keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf einen vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 11.2. Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; die Schadenshaftung ist auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz. 11.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf Rechtsgrund des geltendgemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. 11.5. Die vorstehende Beschränkung gilt auch, wenn der Kunde den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 11.6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels an der Sache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist vorzuwerfen ist oder wir eine Garantie übernommen haben. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Vorschriften. 11.7. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlußfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und Person des Schädigers.

12. Rückgriff des Kunden
12.1. Regreßanspruch gegen uns besteht nur im Rahmen direkter vertraglicher Verbindungen zu uns und nur, wenn der Kunde die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder eine Kaufpreisminderung akzeptieren mußte. 12.2. Außer in den Fällen, in denen Endkunde ein Verbraucher und Vertragsgegenstand eine neu hergestellte Sache sind, ist ein Rückgriffsrecht gegen uns ausgeschlossen. 12.3. Soweit der Rückgriff ausgeschlossen ist, steht dem Kunden zum Ausgleich ein Anspruch ausschließlich auf Preisermäßigung nach unserer Wahl im Rahmen pauschaler Abrechnungen, durch weitreichende Stundungen, prozentuale und/oder naturale Rabatte zu. 12.4. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ( 478 II BGB). Insbesondere ausgeschlossen sind Kosten, die der Kunde aus Kulanz und freiwillig übernommen hat. 5 12.5. Ist der Kunde aus Gewährleistung in Anspruch genommen worden und hat er Nacherfüllung geleistet, so steht ihm gegen uns ein Erstattungsanspruch für diejenigen Aufwendungen zu, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich geworden sind ( 439 II BGB). 12.6. Innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Ware an den Verbraucher haben wir die Mangelfreiheit der Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, die Mangelhaftigkeit der Ware zu beweisen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist unser Firmensitz in Köln Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) liegt allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort. Wir bleiben aber in jedem Falle berechtigt, auch das am Wohnort oder Sitz des Kunden örtlich zuständige Gericht anzurufen. 13.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. 14. Schlußbestimmungen 14.1. Sollte eine dieser getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein der werden, wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 14.2. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß vorstehender Ziffer 14.1. verpflichten sich die Vertragspartner, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.